Unsere Satzung
S a t z u n g
des „Männergesangverein 1891 e.V. Stadtallendorf“
- nachfolgend kurz MGV genannt -
Stand:23.11.2021
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1......... Name, Sitz und Zweck des Vereins............................................................. 2
§ 2......... Zweck des Vereins.......................................................................................... 2
§ 3......... Mitgliedschaft................................................................................................... 2
§ 4......... Mitgliedsbeitrag................................................................................................ 2
§ 5......... Rechte und Pflichten der Mitglieder.............................................................. 2
5.1..... Rechte............................................................................................................... 2
5.2..... Pflichten............................................................................................................ 3
§ 6......... Beendigung der Mitgliedschaft...................................................................... 3
6.1..... Tod..................................................................................................................... 3
6.2..... Kündigung........................................................................................................ 3
6.3..... Ausschluss....................................................................................................... 3
6.4..... Vereinsguthaben............................................................................................. 3
§ 7......... Organe des Vereins........................................................................................ 3
7.1..... Mitgliederversammlung.................................................................................. 3
7.2..... Vorstand............................................................................................................ 4
§ 8......... Ämter des Vereins........................................................................................... 4
§ 9......... Vergütung......................................................................................................... 4
§ 10......... Vertretung......................................................................................................... 4
§ 11......... Aufgaben und Pflichten des Vorstands........................................................ 4
11.1..... Vorstandsmitglieder........................................................................................ 4
11.2..... Vorsitzender..................................................................................................... 4
11.3..... Schriftführer...................................................................................................... 5
11.4..... Kassenführer.................................................................................................... 5
11.5..... Notenwart.......................................................................................................... 5
§ 12......... Ehrungen.......................................................................................................... 5
§ 13......... Datenschutzbestimmungen…………………………………………….……6
§ 14 Auflösung des Vereins.................................................................................... 6
S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Gemäß Satzung vom 01.06.1981 in Verbindung mit den Satzungen vom 07.07.1923, 16.04.1934, 31.03.1962 und 15.01.1977 ist der Männergesangverein Stadtallendorf e. V. als Rechtsnachfolger des im Jahre 1891 gegründeten Männergesangvereins „Gregoriana“ anzusehen und führt den Namen:
1.1 Name: Männergesangverein 1891 e. V. Stadtallendorf
1.2 Sitz: Stadtallendorf
Der Verein ist in das Vereinsregister = VR-Nr. 3010 = beim Amtsgericht Marburg eingetragen. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 In der Erkenntnis, dass das Lied eine Kraftquelle deutschen Volkstums ist, will der MGV ein Mittel der Pflege und der Vermittlung deutschen Kulturgutes in kameradschaftlichem Geiste sein.
Auf Wunsch und bei besonderen Anlässen der Stadt, der Kirchen und sonstigen Institutionen oder Personen erklärt der MGV seine Mitwirkung, wenn es ihm unter Berücksichtigung aller beteiligten Stellen und jeweiligen Verhältnisse tunlich und wünschenswert erscheint. Der MGV vertritt bei gegebenen Anlässen den im Jahre 1890 gegründeten Kirchenchor und trägt dazu bei, den Gottesdienst durch gesangliche Darbietungen zu verschönern.
2.2 Der MGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
3.2 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und das 15. Lebensjahr erreicht hat.
3.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.
3.4 Im Falle der Ablehnung, die schriftlich, jedoch ohne Angabe von Gründen erfolgen muss, entscheidet auf erneuten schriftlichen Antrag die nächste Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
4.1 Der Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung nach Anhören der anwesenden Mitglieder festgelegt und in die Beitragsordnung aufgenommen.
4.2 Im Einzelnen zum Mitgliedsbeitrag siehe Beitragsordnung.
4.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1 Rechte
5.1.1 Jedes passive Mitglied hat das Recht, aktives Mitglied zu werden.
5.1.2 Jedes Mitglied hat in der Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) vom 16. Lebensjahr an Stimmrecht. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5.1.3 Mitglieder über 18 Jahre haben das Recht, in den Vorstand oder eines der Ämter gewählt zu werden (gemäß § 7.2.1 oder § .
5.2 Pflichten
5.2.1 Für die aktiven Mitglieder ist es Ehrenpflicht, zu den angesetzten Gesang-Übungs-stunden pünktlich zu erscheinen und dem Chorleiter in Achtung und Vertrauen Folge zu leisten.
5.2.2 Das Rauchen ist während der Gesang-Übungsstunden zu unterlassen.
5.2.3 Ist die Einladung zu einem Sängerfest oder einer Veranstaltung oder einem sonstigen Anlass angenommen, so ist es Ehrenpflicht aller aktiven Mitglieder, sich zu beteiligen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Tod: Die Mitgliedschaft erlischt im Todesfall.
6.2 Kündigung: Die Kündigung muss schriftlich bis zum 30.11. des Kalenderjahres erfolgen. Sie wird zum 31.12. des Jahres wirksam, in dem sie ausgesprochen ist. Über Ausnahmefälle (z. B. Wohnungswechsel) entscheidet der Vorstand.
6.3 Ausschluss:
6.3.1 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
6.3.2 Dem ausgeschlossenen Mitglied wird ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.3.3 Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet, soweit vom Widerspruchsrecht kein Gebrauch gemacht wird.
6.3.4 Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mit Angabe von Gründen mitzuteilen.
6.3.5 Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zum Ausschlusstermin seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein voll zu erfüllen.
6.4 Vereinsguthaben:
Mitglieder, die durch Todesfall, Kündigung oder Ausschluss ausgeschieden sind, haben keinerlei Ansprüche auf Vereinsguthaben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung (§ 7.1) und Vorstand (§ 7.2).
7.1 Mitgliederversammlung
7.1.1 Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten des Vereins in der Mitgliederversammlung aus.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.
7.1.2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7.1.3 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muss sieben Tage vor dem festgesetzten Termin zugegangen sein. Sie kann schriftlich oder durch ein Lokalblatt, das allen Haushalten zugestellt wird, unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Einberufung kann, für den Fall der Beschlussunfähigkeit vorsorglich einen weiteren Termin für die Mitgliederversammlung beinhalten. Diese weitere Mitgliederversammlung ist dann, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
7.1.4 Die Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres mit Jahres- und Kassenbericht statt. Alle drei Jahre findet in der Mitgliederversammlung zusätzlich die Vorstandswahl statt.
7.1.5 Weitere Mitgliederversammlungen erfolgen nach Bedarf, wenn der Vorsitzende oder mindestens 10 % der Mitglieder sie beim Vorstand oder Vorsitzenden unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.
7.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- geschäftsführendem Vorstand
- erweitertem Vorstand
7.2.1 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- erster Vorsitzender
- zweiter Vorsitzender
- Kassenführer
- Schriftführer
7.2.2 Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an:
- die Stellvertreter des Schrift- und des Kassenführers
- der Notenwart und sein Stellvertreter
- der Sprecher des Jungen Chors bzw. sein Vertreter, wenn der Chor aktiv ist
7.2.3 Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Seine Mitglieder sind in das Vereinsregister einzutragen.
Gesangliche Auftritte sagt er nach Abstimmung mit dem Chor und dem Chorleiter zu.
7.2.4 Vorstandssitzungen: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder, falls dieser verhindert ist, sein Stellvertreter und 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 8 Ämter des Vereins
Zusätzlich zu den Mitgliedern des Vorstands sind Kassenprüfer zu wählen.
§ 9 Vergütungen
9.1 Alle Positionen zu §§ 7 und 8 werden ehrenamtlich geführt.
9.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§10 Vertretung
Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, können rechtsverbindlich zeichnen oder Erklärungen abgeben.
§ 11 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
11.1 Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Vereinsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse haben sie Stillschweigen zu bewahren.
11.2 Der Vorsitzende führt den Verein. Er hat bei Beratungen, Versammlungen und Abstimmungen den Vorsitz.
Er muss die Seele des Vereins sein und die Entwicklung und das Ansehen des Vereins tatkräftig fördern. Sollte der Vorsitzende aus einem wichtigen Grunde verhindert sein seinen Verpflichtungen nachzukommen, überträgt er seine Rechte und Pflichten auf seinen Stellvertreter, bei dessen Abwesenheit auf ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
11.3 Der Schriftführer hat den Schriftwechsel vorzubereiten und aufzubewahren.
Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung fertigt er eine Niederschrift an. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist in der nächsten Mitgliederversammlung von ihm vorzulesen und – nach Genehmigung / Beschluss – von ihm und dem ersten Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, zu unterschreiben.
Er führt eine Ablage über Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sowie eine Inventarliste.
11.4 Der Kassenführer verwaltet die Kasse und die Bankguthaben. Er ist ermächtigt, die Einnahmen selbständig zu quittieren.
Er darf nur aufgrund der Anweisung des Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, seines Stellvertreters gegen Quittung Zahlung leisten.
Die Rechnungsprüfung erfolgt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung durch zwei gewählte Kassenprüfer. In der Mitgliederversammlung erstattet der Kassenführer den Kassenbericht.
Er führt eine Mitglieder-Kartei bzw. –Datei.
11.5 Der Notenwart hat die Aufgabe, das Notenmaterial des MGV zu verwalten. Er ist dafür verantwortlich, dass bei Übungsstunden und öffentlichen Auftritten des Vereins die benötigten Noten zur Verfügung stehen, an die Sänger ausgeteilt und nach dem Gebrauch wieder eingesammelt und unter Verschluss genommen werden. Jeder Sänger hat dafür zu sorgen, dass sich die Noten in ordentlichem Zustand befinden und gut aufbewahrt werden.
§ 12 Ehrungen
12.1 Mitglieder, die dem Verein längere Zeit angehört und sich Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmit-gliedern ernannt und durch Ehrenurkunden oder in einer anderen Form ausgezeichnet werden.
12.2 Den aktiven Chormitgliedern werden bei besonderen Anlässen Ehrungen darge-bracht (z. B. 50., 60., 70., 80., 85., 90., 95., 100. Geburtstag, Hochzeitstag, silberne, goldene Hochzeit usw.).
Bei ihrem Ableben kann auf Wunsch der Hinterbliebenen am Grab gesungen werden.
12.3 Den passiven Vereinsmitgliedern können bei besonderen Anlässen auf Wunsch Ehrungen, wie unter 12.2 beschrieben, dargebracht werden.
12.4 Wer 15 Jahre und mehr den Verein geführt hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
12.5 Ebenfalls kann jedes Mitglied, das das 65. Lebensjahr erreicht und mindestens 50 Jahre dem Verein angehört hat, zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§13 Datenschutzbestimmungen
13.1 Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene
Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung
der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname, Anschrift
- Geburtsdatum
- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
- Funktion im Verein
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
- Ehrungen
- Status (aktiv/passiv)
- Bankverbindung (IBAN, BIC) für das Beitragswesen
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung
des Betroffenen erhoben.
13.2 Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
13.3 Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter
Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Regio
nalchorverband (Kurhessischen Sängerbund), den Landesverband (Hessischer
Chorverband) und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
13.4 Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dür
fen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weiterge
geben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher,
dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfül
lung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des be
troffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und
die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden
die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.
Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum
Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen
dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
13.5 Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine
Homepage oder durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezo
genen Daten des Vereins.
§ 14 Auflösung des Vereins
14.1 Eine Auflösung des Vereins kann nur dann erfolgen, wenn mindestens 50 % aller Mitglieder des Vereins dem Vorstand einen entsprechenden schriftlichen Antrag einreichen und in einer vier Wochen später stattfindenden Mitgliederversammlung mindestens 75 % aller anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
Der Beschluss ist nur gültig, wenn mindestens ⅔ aller Mitglieder des Vereins anwesend sind. In allen anderen Fällen ist innerhalb einer Frist von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit ⅔ - Mehrheit beschließen.
14.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an
- den katholischen Kirchenkreis Stadtallendorf und
- den evangelischen Kirchenkreis Stadtallendorf,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
14.3 Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands bestellt.
Stadtallendorf, 23.11.2021
Der Vorstand
gez. G. Weitzel gez. V. Ling
Guntram Weitzel Volker Ling
1. Vorsitzender Schriftführer
gez. M. Dickhaut
Kassenführer